Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Unter den Begriff der wassergefährdenden Stoffe fallen alle festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern (z. B. Säuren und Laugen, metallorganische Verbindungen, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Gifte usw.)
Die wassergefährdenden Stoffe werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit näher bestimmt und entsprechend Ihrer Gefährlichkeit eingestuft.
Bei der Lagerung und dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind besondere Sicherheits- und Sorgfaltspflichten zu beachten.
Die Errichtung ortsfester Behälter zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten mit einem Rauminhalt über 10 m³ bedarf einer baurechtlichen Genehmigung.
Im Übrigen ist der Umgang sowie das Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe rechtzeitig vorher der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind nur oberirdische Lagerbehälter für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 m³, wenn sie nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen.
Am Herrenhof 1
Am Herrenhof 1
Anzeige und Überprüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Anlagenverordnung-VAwS
Mit Wirkung vom 01.10.1996 ist die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) in Kraft getreten.
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17/1996 Seite 335 ff mit Änderung vom 21.11.2000 in Nr. 28/2000 Seite 793 ff)
Mit dieser Verordnung werden die wasserwirtschaftlichen Anforderungen, Anzeigepflichten und Prüfpflichten der Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen geregelt. Neben der Anlagenverordnung können insbesondere auch Belange des Arbeits-, Gewerbe-, Immissionsschutzrechtes und Baurechtsvorschriften berührt werden, die ebenfalls zu beachten sind, auf die aber hier nicht eingegangen wird.
Im Einzelnen wird nach sogenannten LAU- und HBV-Anlagen unterschieden. Je nach Gefährdungspotential werden die Wasser gefährdenden Stoffe in die folgenden drei Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft.
- WGK 1 - schwach Wasser gefährdend z.B. Salzsäure
- WGK 2 - Wasser gefährdend z.B. Heizöl, Diesel
- WGK 3 - stark Wasser gefährdend z.B. Benzin, Altöl, Per
LAU-Anlagen sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von Wasser gefährdenden Stoffen.HBV-Anlagen sind Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden von Wasser gefährdenden Stoffen.
Oberirdische Anlagen sind Anlagen die im Freien oder in einem Raum, der einsehbar ist aufgestellt sind. Unterirdische Anlagen sind Anlagen, die im Erdreich ganz oder teilweise eingebettet sind.
Anzeigepflichten
Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln Wasser gefährdender Stoffe, sowie Anlagen zum Verwenden in der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen bedürfen einer Anzeige beim Landratsamt Hassberge. Diese Anzeigepflicht besteht bei der Inbetriebnahme, bei der Stilllegung und wenn eine solche Anlage wesentlich geändert wird oder der Betreiber wechselt. Die Anzeigepflicht besteht für oberirdische und für unterirdische Anlagen.
Eine Befreiung von der Anzeigepflicht besteht nur in folgenden Fällen:
- Bei oberirdisch aufgestellten Lagerbehältern für Stoffe der Gefährdungsstufe A (z.B. Diesel und Heizöl mit nicht mehr als 1.000l Gesamtvolumen), wenn diese außerhalb von Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebieten liegen.
- Bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesichersaft, sowie Anlagen zum Lagern von Festmist, wenn diese außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten liegen.
- Wenn die Anlagen in einer Baubeschreibung zur Erteilung einer Baugenehmigung aufgeführt sind.
Folgende Formulare sind bei uns im Landratsamt erhältlich:
- Formular für die Anzeige nach Art. 37 BayWG für Heizölverbraucheranlagen+
- Formular für die Anzeige nach Art. 37 BayWG allgemein
Prüfpflicht
Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen richten sich nach deren Gefährdungspotential. Die Prüfpflicht einer Anlage hängt vom Volumen oder der Masse und der Einstufung des Stoffes in eine Wassergefährdungsklasse ab.
Durch Kombination aus beiden ergibt sich eine bestimmte Gefährdungsstufe von A bis D. Dabei werden an Anlagen der Stufe A die geringsten und an Anlagen der Stufe D die höchsten Anforderungen gestellt.
Oberirdische Anlagen unterliegen einer Prüfpflicht durch einen zugelassenen Sachverständigen ab der Stufe C, in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten ab der Stufe B.
Unterirdische Anlagen sind grundsätzlich prüfpflichtig.
Die Prüfungen sind durchzuführen:
- vor der Inbetriebnahme
- nach einer wesentlichen Änderung
- bei der Stilllegung
- wiederkehrend alle 5 Jahre
- unterirdische Anlagen in Wasserschutzgebieten wiederkehrend alle 2,5 Jahre
Eine Liste der Sachverständigen können Sie hier abrufen.
Diese Liste umfasst nur die Sachverständigen im näheren Umkreis.
Mehr über die Sachverständigenorganisationen finden Sie auf der Internetseite des Landesamts für Umwelt.